Unverschuldeter
Verkehrsunfall
Was ist zu tun?!
Ihre Rechte- Tipps zum Verhalten nach einem unverschuldeten Haftpflichtschaden
Grundsätzlich haben Unfallopfer Anspruch auf die Erstattung aller entstandenen Kosten einschließlich der Sachverständigen- sowie Rechtsanwaltskosten.
Denken Sie an folgende Punkte:
Wahl der Werkstatt Ihres Vertrauens (Haftpflichtschaden)
Sie haben das Recht die Werkstatt Ihres Vertrauens mit der Reparatur des Unfallschadens zu beauftragen.
Die gegnerische Versicherung hat kein Recht Ihnen eine Werkstatt vorzuschreiben.
Wahl des Kfz-Sachverständigen Ihres Vertrauens (Haftpflichtschaden)
Sie haben grundsätzlich das Recht einen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen um Feststellungen zu treffen zur
Die Kosten für den Sachverständigen hat die Versicherung des Unfallgegners zu tragen. Nicht Sie!
Wahl des Verkehrsrechtsanwaltes Ihres Vertrauens (Haftpflichtschaden)
Sie haben das Recht mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen.
Die Kosten des Verkehrsrechtsanwalts hat im Rahmen der Haftung der Verursacher bzw. seine Versicherung zu übernehmen.
Totalschadensfall
Im Totalschadensfall ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des Unfallfahrzeuges zu erstatten. In Ihrem Interesse sollten Sie den Wiederbeschaffungswert und den Restwert durch einen unabhängigen Sachverständigen feststellen lassen.
Sie sind auch berechtigt Ihr unfallgeschädigtes Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen festgestellten Restwert (z.Bsp. an Ihre Werkstatt) zu veräußern, wobei zu Ihrer Sicherheit ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag zu empfehlen ist.
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30%, sind Sie berechtigt Ihr Fahrzeug fachgerecht instandsetzen zu lassen.
Mietwagenkosten / Nutzungsausfall (Haftpflichtschaden)
Für die Dauer der Fahrzeugreparatur können Sie einen Mietwagen beanspruchen, wenn Ihr Fahrzeug schadensbedingt nicht mehr fahrbereit ist und in der Werkstatt verbleiben muss.
Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls alternativ eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.
Im Totalschadensfall besteht ein solcher Anspruch auf eine angemessene Wiederbeschaffungsdauer, wobei die Wartezeit auf das Gutachten und die Überlegungsfrist hinzukommen.
Personenschäden
Bei Personenschäden haben die Verletzten nicht nur Anspruch auf Schmerzensgeld, sondern:
Nähere Informationen dazu erteilt Ihnen der im Schadensersatzrecht versierte Rechtsanwalt.
Wegen des Interessenkonfliktes sollte der gegnerische
Haftpflichtversicherer nicht gleichzeitig der Ratgeber des Geschädigten sein.
So verhalten Sie sich nach einem nicht verschuldeten Verkehrsunfall richtig!
Beauftragen Sie dazu einen neutralen, unabhängigen Kfz-Sachverständigen
Beauftragen Sie einen Verkehrsrechtsanwalt Ihrer Wahl der mit Hilfe des Gutachtens Ihre Ansprüche durchsetzt
Abwägen ob eine Reparatur wirtschaftlich ist und wenn eine Reparaturabsicht besteht die Werkstatt Ihres Vertrauens mit der Reparatur beauftragen
Nicht von der gegnerischen Versicherung Hilfe zur Schadensabwicklung
annehmen. Nur so schützen Sie sich vor einer "einseitigen" Beratung, die nicht Ihre Interessen sondern die Ihres
Schuldners (Unfallverursacher/Versicherungsnehmer) verfolgen
Für Ihre Abwicklung im Schadensfall wünschen wir Ihnen alles Gute und viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche.
Empfohlen von Kfz-Sachverständiger
Kai Stegner